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Unternehmens­nachfolge: Warum fünf Jahre Vorlauf kein Luxus sind

Wer seinen Betrieb übergeben will, braucht Zeit für drei Dinge: die richtige Person, einen Vertrag, der zum Testament passt, und ein Gespräch mit der Familie. Was Sie in welcher Reihenfolge angehen.

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Freitragende Betonstufen an einer hellen Sichtbetonwand im tiefen Abendlicht
Eine Übergabe ist eine Treppe, keine Tür: Stufe für Stufe, und jede trägt die nächste.Bild: Achterberg Sahin (Platzhalter, im Einsatz eigenes Foto)

Kurz gesagt

  1. Planen Sie fünf Jahre, nicht fünf Monate. Die meisten Hürden sind menschlich, nicht rechtlich.
  2. Lesen Sie den Gesellschaftsvertrag, bevor Sie das Testament schreiben. Beide müssen zueinander passen.
  3. Beziehen Sie Steuerberatung früh ein. Viele Gestaltungen brauchen Fristen.

Im Frühjahr saß ein Tischlermeister aus dem Landkreis bei uns, 64 Jahre alt, 23 Mitarbeitende, volle Auftragsbücher. Er wollte „in zwei Jahren aufhören“ und hatte noch mit niemandem darüber gesprochen. Weder mit seiner Tochter, die im Betrieb die Kalkulation macht, noch mit seinem Meister, der seit 19 Jahren dabei ist. Das ist kein Einzelfall. Es ist der Normalfall.

Die gute Nachricht: Eine Nachfolge lässt sich planen wie ein Bauprojekt. Sie hat Abschnitte, Abhängigkeiten und einen kritischen Pfad. Wer früh anfängt, hat Wahlmöglichkeiten. Wer spät anfängt, hat Fristen.

Warum fünf Jahre?

Fünf Jahre klingen lang. Rechnen Sie aber rückwärts: Eine Nachfolgerin muss gefunden, eingearbeitet und den Kundinnen und Banken vorgestellt werden. Das dauert selten weniger als zwei Jahre. Davor liegen die Entscheidung, an wen übergeben wird, und das Gespräch mit der Familie. Danach eine Phase, in der Sie noch beratend da sind.

Dazu kommen Verträge mit langen Laufzeiten, etwa Mietverträge für die Werkstatt, Leasing für Maschinen oder Rahmenverträge mit Großkunden. Manche davon enthalten Klauseln für den Fall, dass sich die Inhaberschaft ändert. Die sollten Sie kennen, bevor Sie mit jemandem verhandeln.

Wer übernimmt: Familie, Team oder Käufer?

Es gibt drei Wege, und jeder hat eine andere Logik. In der Familie geht es um Fairness gegenüber den Geschwistern, die den Betrieb nicht übernehmen. Im Team geht es meist um Finanzierung, weil Mitarbeitende den Kaufpreis selten aus Erspartem zahlen. Beim Verkauf an Fremde geht es um Bewertung, Gewährleistung und darum, was mit Ihrem Namen auf dem Schild passiert.

„Ein Gesellschaftsvertrag von 1998 weiß nichts von einer Enkelin, die 2026 Meisterin wird.“

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Wichtig ist, die Wege nicht zu früh auszuschließen. Ein Gespräch mit dem Meister kostet nichts. Eine Absage an ihn, weil die Tochter „bestimmt will“, kann teuer werden, wenn sie am Ende nicht will.

Den Gesellschaftsvertrag lesen, bevor es eilt

Viele Familienbetriebe sind als GmbH oder Kommanditgesellschaft organisiert. Ihr Gesellschaftsvertrag regelt oft, was mit einem Anteil geschieht, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder stirbt. Diese Regeln heißen Nachfolge- oder Einziehungsklauseln. Sie sind manchmal Jahrzehnte alt und passen nicht mehr zur Familie von heute.

Ruhiger Raum mit salbeigrüner Wand, auf die Abendsonne ein Fensterbild wirft, davor eine Eichenbank mit Vase und Büchern
Ein Besprechungsraum ohne Aktenberge: Das erste Gespräch über die Nachfolge braucht Ruhe, keine Unterlagen.Bild: Achterberg Sahin (Platzhalter)

Lesen Sie den Vertrag mit einer Frage im Kopf: Wer darf den Anteil bekommen, und zu welchem Preis? Steht dort nur „Abkömmlinge“, ist das eine andere Lage als bei „Abkömmlinge, die im Unternehmen tätig sind“.

Testament und Vertrag aufeinander abstimmen

Das Testament regelt, wer erbt. Der Gesellschaftsvertrag regelt, wer Gesellschafter werden darf. Passen beide nicht zusammen, kann der Vertrag den letzten Willen ins Leere laufen lassen. Deshalb gehören beide Dokumente auf einen Tisch, und zwar zusammen mit der Steuerberatung.

Ein häufiger Weg ist die schrittweise Übertragung zu Lebzeiten: Anteile werden über mehrere Jahre übertragen, während die Übergebende noch mitarbeitet. Ob und wie das passt, hängt vom Einzelfall ab.

Was Sie in diesem Jahr tun können

  1. Ein Datum setzen. Nicht für die Übergabe, sondern für das erste Gespräch in der Familie.
  2. Unterlagen sammeln. Gesellschaftsvertrag, Testament, Ehevertrag, Mietverträge, Kreditverträge.
  3. Klauseln prüfen lassen. Nachfolge, Einziehung, Wechsel der Inhaberschaft.
  4. Steuerberatung einbinden. Mit einem gemeinsamen Termin statt zwei getrennten.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Stand: Geändert: Abschnitt „Testament und Vertrag“ ergänzt.

Dr. Ilka Achterberg

Partnerin · Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht · Deutsch, Englisch

Berät Familienunternehmen aus Handwerk und Handel bei Nachfolge, Gesellschaftsverträgen und Verkauf.

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